Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ammon Firmengruppe
I. Geltungsbereich
1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Unternehmen der Ammon Firmengruppe, zu der die Ammon Beschläge-Handels GmbH, die J. Friedrich Ammon GmbH & Co. KG, die H. Schoell GmbH & Co. KG, die K-Profilsysteme GmbH, die Max Dietrich GmbH sowie die Adam Berkel GmbH gehören, erfolgen aufgrund dieser nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der jeweiligen Unternehmen der Ammon Firmengruppe (im Folgenden UNTERNEHMEN genannt) mit deren Kunden (im Folgenden VERTRAGSPARTNER genannt) auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der VERTRAGSPARTNER finden keine Anwendung, auch wenn das UNTERNEHMEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sofern das UNTERNEHMEN auf eine Bestätigung des VERTRAGSPARTNERS Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis des UNTERNEHMENS mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Insbesondere gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in Ziff. X Nr. 2 in jedem Fall, auch bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS.
3) Für die Geschäftsbeziehungen bzw. Verträge, die über den Online-Shop des UNTERNEHMENS zustande kommen, gelten zusätzlich gesonderte Internetbedingungen.
4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Ausgenommen hiervon sind, individuelle Nebenabreden.
II. Angebot und Vertragsschluss
1) Alle Angebote des UNTERNEHMENS sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2) Bestellungen oder Aufträge der VERTRAGSPARTNER kann das UNTERNEHMEN innerhalb von 14 Tagen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn das UNTERNEHMEN innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung oder des Auftrags schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens innerhalb 1 Woche geltend zu machen.
3) Sonstige Angaben zum Liefergegenstand wie Gewicht, Zeichnungen, Maße, Abbildungen oder Beschreibungen z.B. in Drucksachen oder Katalogen stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5) An Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen etc. behält sich das UNTERNEHMEN die Eigentums- und Urheberrechte vor.
III. Preise
(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackungskosten, Transportkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Transportkosten enthalten keine Kosten für eine etwaige Transportversicherung.
(2) Soweit es sich beim VERAGSPARTNER nicht um eine private Haushaltung handelt und das UNTERNEHMEN zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet ist, hat die Rücksendung für das UNTERNEHMEN kostenfrei an die Verkaufsstelle zu erfolgen.
(3) Bei Aufträgen und Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als EUR 50,00 ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 5,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Im Einzelfall ist das UNTERNEHMEN unabhängig vom Auftragsumfang berechtigt, etwaige Transport- und Verpackungskosten und/oder Mindermengenzuschläge des Vorlieferanten zu berechnen und/oder Gebühren für abweichende Lieferanschrift, Baustellenanlieferung, erschwerte Anfahrt oder Abladehindernisse zu erheben.
(4) Soweit den mit gewerblichen VERTRAGSPARTNERN vereinbarten Preisen die Preise eines Herstellers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 2 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen kann, werden zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen, ohne dabei die Gewinnspanne für das UNTERNEHMEN zu erhöhen. Auf Anfrage des VERTRAGSPARTNERS führt das UNTERNEHMEN den Nachweis über Zeitpunkt und Höhe der betreffenden Preisanpassung.
IV. Zahlungen
1) Rechnungsbeträge des UNTERNEHMENS sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2) Als Zahlungen gelten nur Barzahlungen, Überweisungen und Schecks. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem UNTERNEHMEN bzw. die unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto des UNTERNEHMENS. Schecks gelten erst nach Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto des UNTERNEHMENS als Zahlung. Der Bestand der Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Einzugs- und Protestkosten gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit steht. Eine Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren wird nicht akzeptiert und ausgeschlossen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zur Verwendung von Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträgen sowie zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist das UNTERNEHMEN nicht verpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3) Soweit Skonto gewährt wird, setzt dies weiter voraus, dass die Bezahlung aller vorhergehenden Waren- und Aufwandsrechnungen des UNTERNEHMENS erfolgt ist. Bei Zahlung mit Wechsel ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4) Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, und bei Fälligkeit gem. Abs. 1 nicht leistet, so ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen (Fälligkeitszinsen). Soweit an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, im Falle des Verzugs des VERTRAGSPARTNERS i. S. d. § 286 ff. BGB anstelle von Fälligkeitszinsen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 und weitere Verzugsschäden geltend zu machen, andernfalls können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht werden.
5) Bei Eintritt des Verzuges sind alle offenen Forderungen des UNTERNEHMENS sofort fällig. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung des VERTRAGSPARTNERS oder im Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich gelten alle von dem UNTERNEHMEN gewährten Rabatte und Bonifikationen als verfallen. Für den Fall, dass das UNTERNEHMEN Teillieferungen erbracht hat, ist das UNTERNEHMEN bei Eintritt des Verzuges des VERTRAGSPARTNERS mit der aus diesem Auftrag resultierenden Forderung berechtigt, die Lieferung der weiteren bestellten Ware aus dem jeweiligen Auftrag bis zur vollständigen Bezahlung zu verweigern.
6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des VERTRAGSPARTNERS oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der VERTRAGSPARTNER ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, Ansprüche gegen das UNTERNEHMEN an Dritte abzutreten.
7) Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn das UNTERNEHMEN -ohne dass dies das UNTERNEHMEN zu vertreten hat- erst nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des VERTRAGSPARTNERS wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der fälligen Forderungen des UNTERNEHMENS aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie anderer Einzelaufträge, für die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, gefährdet wird. In diesem Falle ist das UNTERNEHMEN berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, sofern der VERTRAGSPARTNER nicht innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Sicherheit stellt oder die Vorauszahlung erbringt.
8) Werden Zahlungen mittels SEPA Lastschrift vereinbart, so beträgt die Frist zur PreNotifikation bezüglich der Lastschrift mindestens einen Tag.
V. Lieferung und Lieferzeit
1) Lieferungen erfolgen ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2) Von dem UNTERNEHMEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3) Lieferfristen oder Liefertermine beginnen erst nach Vorliegen der für den Auftrag oder die Bestellung bei dem UNTERNEHMEN wesentlichen Informationen durch den VERTRAGSPARTNER (z. B. Angabe von Maßen, Farben etc.). Sie verlängern bzw. verschieben sich automatisch um den Zeitraum, in dem der VERTRAGSPARTNER seinen vertraglichen Verpflichtungen dem UNTERNEHMEN gegenüber nicht nachkommt. Bei Auftragsänderungen, die auf Wunsch des VERTRAGSPARTNERS vorgenommen werden, beginnen sämtliche Lieferfristen von Neuem zu laufen.
4) Im Falle von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die von dem UNTERNEHMEN nicht zu vertreten und vorübergehender Natur sind (höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrungen und Streiks, behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.), und die einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse dem UNTERNEHMEN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen bzw. wenn diese über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus andauern und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5) Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, Teillieferungen und deren Rechnungslegung vorzunehmen, sofern die Teillieferungen für den VERTRAGSPARTNER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem VERTRAGSPARTNER hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn das UNTERNEHMEN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten (z. B. Transportkosten) bereit.
6) Gerät das UNTERNEHMEN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird das UNTERNEHMEN eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des UNTERNEHMENS auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. IX. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
7) Bei Lieferung von Ware in das EU-Ausland hat der VERTRAGSPARTNER auf Anforderung eine Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, behalten wir uns vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer zu berechnen.
VI. Versand und Verpackung, Gefahrübergang, Warenrückgabe
1) Die Versandart und die Verpackungs- und Beförderungsmittel unterstehen der pflichtgemäßen Auswahl des UNTERNEHMENS.
2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den VERTRAGSPARTNER über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das UNTERNEHMEN noch andere vertragliche Leistungen (z. B. Versand der Ware) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim VERTRAGSPARTNER liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den VERTRAGSPARTNER über, an dem das UNTERNEHMEN versandbereit ist und dies dem VERTRAGSPARTNER angezeigt hat.
3) Warenrückgaben gewährt das UNTERNEHMEN nur nach vorheriger Zustimmung, sofern die Ware fabrikneu und noch originalverpackt ist. Das UNTERNEHMEN behält sich vor, für die dadurch entstandenen Verwaltungskosten einen Abschlag von 15% des zu erstattenden Preises vorzunehmen, mindestens jedoch EUR 10,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt wurde bzw. extra angefertigt wurde, wird nicht zurückgenommen. Wird im Ausnahmefall davon abgewichen, so gilt Satz 2 entsprechend, mindestens wird jedoch ein Abschlag erhoben in Höhe der Kosten, die der Vorlieferant für die Rücknahme in Rechnung stellt.
VII. Beanstandungen und Mängelanzeigen
1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den VERTRAGSPARTNER durch diesen oder durch den von diesem bestimmten Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer) sorgfältig zu untersuchen. Insbesondere sind Sonderanfertigungen unverzüglich auf Funktion, Oberfläche, Maßhaltigkeit etc. zu überprüfen. Im Falle des Versandes durch Dritte ist der VERTRAGSPARTNER zusätzlich verpflichtet, die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Packstücke dem Dritten gegenüber zu bestätigen.
2) Erkennbare Transportschäden, fehlende Packstücke oder sonstige erkennbare Mängel (offene Mängel) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt i. S. v. § 377 HGB.
3) Transportschäden oder mangelhafte Artikel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden können (verdeckte Mängel) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, mit Lieferangaben und Begründung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt i. S. v. § 377 HGB.
4) Verdeckte Mängel sind möglichst vor der Be- oder Verarbeitung anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung von Waren mit offenen Mängeln i. S. v. Abs. 2 und solchen, die bereits gerügt wurden, wird ausdrücklich untersagt und die Aussonderung und Herausgabe verlangt. Die Nichtbeachtung dieses Satz 2 führt zur Genehmigung des Kaufgegenstandes i. S. v. § 377 HGB. Dies gilt nicht, sofern die Mängel erst nach Be- oder Verarbeitung entdeckt werden.
5) Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zum Verzicht des UNTERNEHMENS auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mangelrüge.
VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
1) Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neuer Ware beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware wird ausgeschlossen. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
2) Die Vornahme von Nachbesserung oder Nachlieferung durch das UNTERNEHMEN führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
3) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4) Gewährleistungsansprüche wegen Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie infolge der Nichtbeachtung von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen bestehen nicht. Gleiches gilt für Schäden im Fall von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen oder Änderungen und solcher Schäden, die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.
5) Die Gewährleistungsfristen des Abs. 1 gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Arglist, bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
6) Im Falle der Mangelbeseitigung ist das UNTERNEHMEN verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7) Bei Sachmängeln des Kaufgegenstandes ist das UNTERNEHMEN nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlages, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der VERTRAGSPARTNER vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sofern er vorher eine angemessene Frist gesetzt hat.
8) Beruht der Mangel auf einem Verschulden des UNTERNEHMENS, kann der VERTRAGSPARTNER unter den in Ziff. IX. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
9) Nimmt der VERTRAGSPARTNER die Mangelbeseitigung selbst vor, ohne dem UNTERNEHMEN zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt zu haben, entfallen die Gewährleistungsansprüche vollständig.
10) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden (Haftungsbegrenzung)
1) Die Haftung des UNTERNEHMENS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. IX dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen eingeschränkt.
2) Das UNTERNEHMEN haftet nicht a) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen b) Im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3) Soweit das UNTERNEHMEN dem Grunde nach gem. dieser Ziffer auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das UNTERNEHMEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Sonstige Mangelschäden, die nicht unmittelbar Folge von Mängeln des Kaufgege standes sind, oder Vermögensschäden wie z. B. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4) Die Haftung des UNTERNEHMENS ist für Sach- oder Vermögensschäden betragsmäßig begrenzt auf die Höhe von EUR 4 Mio. je Schadensfall, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichtverletzungen handelt.
5) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des UNTERNEHMENS.
6) Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziff. IX. gelten nicht für die Haftung des UNTER NEHMENS wegen vorsätzlicher Verletzung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
7) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
X. Eigentumsvorbehalt
1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftig fällig werdenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER – gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich Saldoforderungen aus bestehenden
Kontokorentverhältnissen zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER.
2) Die von dem UNTERNEHMEN an den VERTRAGSPARTNER gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum des UNTERNEHMENS. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3) Der VERTRAGSPARTNER verwahrt die Vorbehaltsware für das UNTERNEHMEN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich.
4) Der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziff. X Nr. 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern. Der Verarbeitung oder Veräußerung stehen die Bearbeitung,
Montage und sonstige Verwertung gleich. Verpfändungen und Sicherungsübereignugen sind jedoch unzulässig. Im Falle des Verzuges des VERTRAGSPARTNERS ist das UNTERNEHMEN berechtigt nach angemessener Fristsetzung, das Recht des VERTRAGSPARTNERS auf Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung zu widerrufen.
5) Wird die Vorbehaltsware vom VERTRAGSPARTNER be- oder verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des UNTERNEHMENS als Hersteller i. S. v. § 950 BGB erfolgt und das UNTERNEHMEN unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass die Be- oder Verarbeitung aus Gegenständen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Sache höher ist als der Rechnungswert der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass das
UNTERNEHMEN unmittelbar Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei dem UNTERNEHMEN eintreten sollte, überträgt der VERTRAGSPARTNER bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum im genannten Wertverhältnis an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das UNTERNEHMEN. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der VERTRAGSPARTNER, soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, dem UNTERNEHMEN anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem o.g. Wertverhältnis. Das UNTERNEHMEN nimmt die Übertragung hiermit an.
6) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VERTRAGSPARTNER bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung hiermit an. Im Fall des Miteigentums des UNTERNEHMENS an der Vorbehaltsware gem. Ziff. X Nr. 5 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile des UNTERNEHMENS. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Das UNTERNEHMEN ermächtigt den VERTRAGSPARTNER widerruflich, die an das UNTERNEHMEN abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des UNTERNEHMENS einzuziehen und unverzüglich bei Fälligkeit abzuführen. Das UNTERNEHMEN darf diese Einzugsermächtigung nur aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des VERTRAGSPARTNERS oder im Fall der Insolvenzantragstellung widerrufen.
7) Die Vorschriften des Abs. 5 und 6 finden auch Anwendung, wenn die Vorbehaltsware vor der Veräußerung be- oder verarbeitet wird bzw. mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit einem Grund stück verbunden wird, tritt der VERTRAGSPARTNER die Ansprüche, die ihm gegen den Grundstückseigentümer (z. B. § 951 BGB) zustehen, hiermit an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung an.
8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des UNTERNEHMENS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem UNTERNEHMEN in diesem Fall nicht nur für den anerkannten und abstrakten Saldo, sondern auch für
den kausalen Saldo zu.
9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der VERTRAGSPARTNER diese unverzüglich auf das Eigentum bzw. Miteigentum des UNTERNEHMENS hinweisen und das UNTERNEHMEN hierüber unverzüglich umfassend informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Die Informationspflicht umfasst auch die Übermittlung des Pfändungsprotokolls. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem UNTERNEHMEN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der VERTRAGSPARTNER dem UNTERNEHMEN gegenüber.
10) Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, mit seinen Kunden keinerlei Vereinbarungen zu treffen, die die Rechte des UNTERNEHMENS aus diesem Eigentumsvorbehalt ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen, die geeignet sind, die Vorausabtretung der Forderungen an das UNTERNEHMEN zu beeinträchtigen oder auszuschließen, vor allem sind Abtretungsverbote unzulässig. Bereits bestehende Abtretungsverbote hat der VERTRAGSPARTNER dem UNTE NEHMEN unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist das UNTERNEHMEN berechtigt, das Recht des VERTRAGSPARTNERS auf Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu widerrufen.
11) Das UNTERNEHMEN wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl steht dem UNTERNEHMEN zu.
12) Tritt das UNTERNEHMEN bei vertragswidrigem Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zu verwerten. Das UNTERNEHMEN wird in diesem Fall, den Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den Kaufpreisanspruch anrechnen. Der VERTRAGSPARTNER erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die durch das UNTERNEHMEN mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren dürfen.
XI. Außergerichtliche Streitbeilegung
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Eine Verpflichtung zu einer solchen Teilnahme besteht nicht.
XII. Gerichtsstand
Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER nach Wahl des UNTERNEHMENS dessen Sitz oder der Ort, der für die Betreuung des
VERTRAGSPARTNERS zuständigen Niederlassung des UNTERNEHMENS oder der Sitz bzw. die Niederlassung des VERTRAGSPARTNERS. Für Klagen gegen das UNTERNEHMEN ist der Ort, an dem sich die für die Betreuung des VERTRAGSPARTNERS zuständige Niederlassung befindet, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
XIII. Schlussbestimmungen
1) Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2) Für Geschäftsbeziehungen mit VERTRAGSPARTNERN, deren Sitz in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten zusätzliche gesonderte Bedingungen.
3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten. In diesem Fall gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Datenschutzhinweis:
Der VERTRAGSPARTNER wird hiermit darüber informiert, dass das UNTERNEHMEN die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und sich das Recht vorbehält, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ammon Firmengruppe
(Ausgabe 10 vom 01. März 2024)